Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73626
VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906 (https://dejure.org/2008,73626)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906 (https://dejure.org/2008,73626)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 5 ZB 07.2906 (https://dejure.org/2008,73626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,73626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; "Scheidungshalbwaise"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Zwar ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (vom 5.1.1938, RGBl I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.2.2007, BGBl I S. 122 - NÄG) vorliegt, bei der Anfechtungsklage des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat, umstritten (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2008 Az. 5 B 06.832 juris RdNr. 30 ff.).

    Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den es - was den Beteiligten nicht bekannt sein konnte - nach Auffassung des Senats ankommt (U.v. 6.6.2008 Az. 5 B 06.832 juris RdNr. 31), ergibt sich nichts anderes.

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Das Verwaltungsgericht hat demnach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.2.2002 Az. 6 C 18.01 BVerwGE 116, 28 ) zu Recht festgestellt, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung kein die Namensänderung rechtfertigender Grund gegeben ist.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Denn ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. März 2002 (Az. 6 C 10.01 NJW 2002, 2410) entschiedene Konstellation nicht vorliegt.
  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Zum anderen ist die behauptete unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes nicht divergenzbegründend (BVerwG vom 10.7.1995 NVwZ-RR 1997, 191).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906
    Wenn der Beigeladene in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 (BVerwGE 67, 52) zitiert, liegt darin auch keine zulässige Divergenzrüge.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht